Der Prozess ...

vErein für sauberes wasser wehrt sich mit 2 klagen gegen den freistaat bayern WEGEN unrechtmässiger WASSERrECHTLICHER ANORDNUNGen


25. Genehmigungsbescheid des Antrags des VfsW auf die RAP

(RAP = Risikobewertungsbasierte Anpassung der Probenahmeplanung)

 

Nach Aufforderung  durch die Kanzlei Labbé und Partner verbunden mit der Einsendung weiterer Proben jetzt die beantragte Beprobung nach der RAP endlich zu genehmigen, wurde diese am 30.06.2021 erteilt.

 

Aus dem Bescheid des Landratsamtes:

 

"Dem Verein für sauberes Wasser e. V., Riesen 9, 86989 Steingaden -im nachfolgenden als VfsW Riesen e. V. bezeichnet- wird aufgrund des Antra­ges vom 23.10.2018, ergänzt durch Unterlagen mit E-Mail vom 26.05.2021, die Genehmigung zur RAP gern. § 14 Abs. 2b der TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung erteilt..." Den Bescheid im Wortlaut lesen hier:

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LRA_RAP_Bescheid_ 30.06.2021.pdf
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24. Die Mediation und das Ergebnis

 

Nach vierstündiger Verhandlung wurde die Mediation mit einer Vereinbarung erfolgreich abge-schlossen. Beide Seiten waren dafür, daß die Pressemitteilung vom Verwaltungsgericht München verfasst und veröffentlicht wird. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Presseseite.

23. Mediationstermin im Februar 2020

 

Nachdem es der vorsitzenden Richterin in der Verhandlung am 13. November gelungen ist, auch das LRA von der Durchführung eines Güteverfahrens zu überzeugen - ganz im Gegensatz zum LRA hatte der VfsW bereits im Sommer einer Mediation zugestimmt -  lädt das Verwaltungsgericht München bei-de Parteien nun ein zur Mediation 

 

am  Donnerstag, dem 27. Februar 2020 um 14.00 Uhr

in den Räumlichkeiten des VG München

in der Bayerstraße 30 in 80335 München.

 

Jede Seite nimmt mit 4 Vertretern an der Güteverhandlung teil, die in nichtöffentlicher Sitzung statt-findet. Das heißt, daß weder die Presse noch Besucher zugelassen sind.

 

22. Landrätin Andrea Jochner-Weiß antwortet dem VfsW am 11.11.2019

 

Hierin heißt es unter anderem, Zitat: "Wie in unserer Eingangsbestätigung vom 04.09.2019 ange-kündigt, wurde Ihr Anliegen zwischenzeitlich nochmals eingehend geprüft. Die Verletzung dienst-licher Pflichten war dabei nicht festzustellen. Auch ist die bisherige Sachbearbeitung nicht zu beanstanden (...)." Die Landrätin schrieb das am 11. November 2019, wohlwissend, daß zwei Tage später die Verhandlung anberaumt war und zumindest die Möglichkeit nicht ausge-schlossen werden konnte, daß das Gericht in Teilen zu einem anderen Ergebnis kommt.

 

Kommentar: 

 

Spätestens während der am 13.11.2019 stattgefundenen Gerichtsverhandlung wurde klar, daß Anspruch und Wirklichkeit beim Landratsamt kaum weiter auseinanderklaffen könnten. Das Ge-richt hatte in den vom Landratsamt erlassenen Bescheiden schwerwiegende Mängel festgestellt. Der steuerzahlende Bürger darf sich mit Recht fragen, ob denn von den Fachbehörden die notwendige Kompetenz und Sorgfaltspflicht erbracht werden kann und ob die Landrätin als verantwortliche Leiterin der Kreisver-waltungsbehörde überhaupt in der Lage ist, die Arbeit ihrer Mitarbeiter kritisch zu prüfen und gege-benenfalls entsprechende Konsequenzen einzuleiten?

 

Der Verein hatte von der Landrätin aber gar keine fachlich fundierte Stellungnahme erwartet, sondern sie vor allem um politische Unterstützung gebeten für die gemeinnützige Arbeit, die ihr selbst doch ein Herzensanliegen ist, wenn man den Veröffentlichungen in der Presse Glauben schenken darf. Diesen Beistand hätte sie im Rahmen ihrer Richtlinienkompetenz durchaus gewähren können, wenn sie gewollt hätte, zumal sich der Verein beim Betrieb der Trinkwasserversorgung Riesen nichts hat zuschulden kommen lassen. Gerade die Gesundheitsvorsorge gehört seit Jahrzehnten zu den Kernanliegen des Vereins ganz im Gegensatz zur Paragraphenreiterei des Landratsamtes. Stattdessen erhielt der Verein nach fast drei Monaten lediglich eine kurze Mitteilung, dass in ihrem Amt die bisherige Sachbearbeitung nicht zu beanstanden wäre. Das war nach Meinung des Verwaltungsgerichts mitnichten der Fall.

Der Vorstand

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VfsW_VG_MUC_13.11.2019_web.pdf
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21. Ergebnis der Verhandlung am 13.11.2019 vor dem Verwaltungsgericht Mün-chen

 

zusammengefaßt von der vorsitzenden Richterin Frau Richter. Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

Aus der Erwiderung die Schlußbemerkung im Wortlaut:

 

"Es gibt keine Devise des Antragstellers, schon gar nicht "bis hier ging alles gut", sondern höchstens: Seit 28 Jahren geht alles gut! Jeden Tag aufs Neue und zwar aufgrund der überobligatorischen Anstrengungen des Klägers. Dies sah in der Vergangenheit auch das VG München (Beschluss vom 30.07.1996, M 22 S 96.2660) so, Zitat:

 

"Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragssteiler ein Verein ist, der sich gerade die Sauberkeit des Wassers zum Ziel gemacht hat und dessen Mitglieder als Verbraucher dieses Wassers ein erklärtes Eigeninteresse an der Qualität dieses Wassers haben. Dies wird auch an dem engagierten Einsatz des Vereins für die Erhöhung der Wasserqualität deutlich."

Sebastian Heidorn

Fachanwalt für Verwaltungsrecht  

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VfsW_Erwiderung_111119.pdf
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20. Anwaltskanzlei Labbé & Partners Erwiderung auf die erneute Ablehnung der beiden Klagen und des Eilantrags durch das LRA

 

Das Dokument im Wortlaut ohne Anlagen finden Sie hier:

Das Foto links auf dem Titelfoto zeigt den Blick in das Brunnenhaus des VfsW, das Foto rechts den für den Überlaufversuch geöffneten Quellschacht. Das Video zeigt dann das Einlaufen des Quellwassers in den provisorisch verlängerten, schachtrandbündigen Überlauf des 50 cm über den Fließenboden ragenden Quellschachtes und bestätigt damit die artesischen Grund-wasserverhältnisse.

 

Der Test wurde am 11.8.2019 durchgeführt von Dipl.Ing. (FH) Romuald Straub.

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LRA_Ablehnung_111019_12S_geschwärzt.pdf
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19. LRA bestreitet artesische Grundwasserverhältnisse

 

Die Riesener Trinkwasserversorgung wird von einer artesischen Quelle gespeist, was vom LRA unbe-wiesen bestritten wird. Eine artesische Quelle bezeichnet einen natürlichen Wasseraustritt aus einem artesischen (gespannten) Grundwasserleiter. Dazu kommt es, wenn Grundwasser in einer Senke zwi-schen zwei dichten Bodenschichten eingestaut wird. Wenn dann der sich dadurch aufbauende Druck auf das Grundwasser am Quellaustritt größer ist als der atmoshäries Druck, kann das Quellwasser über das Geländeniveau hinaus als artesische Quelle zutage treten. Genau das ereignet bei der Riesener Quelle. Den praktischen Beweis anhand eines Überlaufversuches am Quellschacht sehen Sie hier:

 

18. LRA lehnt am 11.10.2019 beide Klagen und den Eilantrag erneut ab

 

Aus der Klagebegründung die Schlußbemerkung im Wortlaut:

 

"Schlussendlich lässt das Verhalten des Beklagten nur den Schluss zu, dass die gut funk-tionierende, dezentrale Wasserversorgung in Riesen in der jetzigen Form allein durch die ho-he Belastung mit völlig überflüssigen Kosten in ihre Schranken verwiesen, bzw. aufgelöst werden soll. Neben den horrenden Kosten im fünfstelligen Bereich für die diversen angeordneten Be­pro-bungen (ohne Berücksichtigung der ebenfalls erheblichen Zwangsgelder) sieht sich dieser auch den Kosten für derzeit drei Gerichtsverfahren ausgesetzt. Diese Kostenmassen reizen das aktuelle Budget, aus welchem die laufenden Beprobungen ebenfalls finanziert werden müssen, mehr als aus, während der Beklagte den Vorteil hat, mit öffentlichem Geld agieren zu können und für seine Anordnungen auch noch Kosten erhebt."

Sebastian Heidorn

Fachanwalt für Verwaltungsrecht 

Das Dokument im Wortlaut aber ohne Anlagen finden Sie hier:

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VfsW_Begruendung_2.Klage_011019.pdf
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17.  Anwaltskanzlei Labbé & Partner begründet die 2. Klage 

 

Das Verwaltungsgericht München hat die Anwaltskanzlei Labbé & Partner um die Vorlage der Klagebe-gründung gebeten. Dieser Bitte ist die Kanzlei am  1. Oktober 2019 nachgekommen.

Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier: 

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VfsW_Erwiderung_wg_Antragsablehnung_2509
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16. Erwiderung der Anwaltskanzlei Labbé & Partner auf die Antragsablehnung vom 28.05. 2019 durch das LRA wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

 

Am 25.09.2019 hat die Anwaltskanzlei Labbé & Partner die Erwiderung auf die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das LRA beim Bay-erischen Verwaltungsgericht München eingereicht.  Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

15. Prozesstermin im November 2019

 

Inzwischen hat  das Verwaltungsgericht München den Prozesstermin bekannt gegeben, bei dem alle im Moment anhängigen Verfahren verhandelt werden:

 

Mittwoch, 13. November 2019, 10.15 Uhr

in den Räumlichkeiten des VG München

in der Bayerstraße 30, Sitzungssaal 2 im Erdgeschoß

 

Der VfsW freut sich über zahlreiches Erscheinen interessierter und ebenfalls betroffener Bürger.

14. VfsW schreibt an Landrätin Andrea Jochner-Weiß

 

Am 22. August hat der VfsW in einem Brief die Landrätin Andrea Jochner-Weiß um Unterstützung gegen die Angriffe Ihrer Behörde gegen den Verein gebeten, der die Riesener Trinkwasser-versorgung ver-antwortungsvoll betreibt und seit Jahrzehnten den Ortsteil Riesen mit einwand-freiem Trinkwasser versorgt. Den Brief haben spontan 30 Riesener Bürger unterschrieben. Die Auseinandersetzung hat inzwischen eine Eskalationsstufe erreicht, daß bei den vielen unbe-rechtigten Verfahren gegen den VfsW durchaus Zweifel aufkommen können, ob und inwieweit die Landrätin als oberste Behördenleiterin auch tatsächlich über alle äußeren und inneren Vorgänge umfassend informiert worden ist,  die zuneh-mend die Versorgung der Riesener Bürger mit sau-berem Trinkwasser gefährden können.

 

All dies kann nicht im Sinne einer vernünftigen und bürgerorientierten Amtsführung sein. Vielmehr wäre es doch an der Zeit, das jahrzehntelange ehrenamtliche Engagement der Bürger zu hono-rieren statt zu torpedieren. Dank ihrer Richtlinienkompetenz wäre es im übrigen für die Landrätin ein leichtes, diesen Konflikt ein für allemal zu beenden.

 

Die Landrätin, die doch so große Stücke auf die Ehrenämtler hält (Siehe Schongauer Nach-richten vom 21./22.10.2019), scheint unverändert auf Tauchstation, denn auch ein freundliches Erinnerungsschreiben vom 22.10.2019 löste keinerlei Reaktion bei ihr aus bis dann am 20. No-vember 2019 Ihre Antwort beim VfsW eingetroffen ist.  Weiteres siehe unter Punkt 22.

13. Zensur und was davon übrig blieb

 

Vermutlich auf Druck drohender Presseveröffentlichungen hat das LRA zurückgerudert und nur noch verlangt, daß zwei Namen der Verfasser von Amtsschreiben und Anordnungen und deren Durchwahlnummern und E-Mail Adressen  geschwärzt werden. Dem Wunsch hat der Verein gerne entsprochen, obwohl es andererseits ziemlich unverständlich ist, da eine einfache Recherche auf der Internetseite des LRA das Geheimnis der geschwärzten Namen lüften kann. Nach wie vor ungeschwärzt bleibt jedoch der Name des Amtsarztes des Landkreises Weilheim-Schongau, Dr. Stefan Günther, samt seiner dienstlichen Kontaktdaten.

12. Klageeinreichung, die 2.

 

Am 29.07.2019 reichte im Auftrag des VfsW die Anwaltskanzlei Labbé & Partner die 2. Klage zur 2. Anordnung (Siehe 10.)  beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein. Leider hat das LRA auch hier keine andere Möglichkeit zugelassen als dieses aufwändige und kostenintensive Verfahren. Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

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VfsW_Klage2_290719_S2.pdf
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11. LRA versucht es jetzt mit der Zensur

 

Am 25.07.2019 erreichte den VfsW ein Schreiben des LRA, in welchem der VfsW aufgefordert wird, alle veröffentlichten Bescheide und Schreiben des LRA auf der Website des VfsW zu löschen. Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

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LRA_Zensur_240719_geschwärzt.pdf
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 Kommentar

 

Es spricht für sich, daß die Behörde nun versucht, mangels belastbarer Sachargumente mit zensorischen Methoden die Dokumente ihres ungerechtfertigten Verhaltens vor der Öffentlichkeit geheim zu halten.

 

Der Verfasser des Schreibens irrt hier in zweifacher Weise, wenn er schreibt: (...) "die Ver-öffentlichung des Namens des Sachbearbeiters stellt eine Verletzung von dessen allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz) dar."  1. Der Unterzeichner handelte hier nicht als ein Sachbearbeiter im Auftrag sondern als der juristische und voll verantwortliche Abteilungsleiter des Referats "Bauen und Umwelt" im LRA.  2. Der vorliegende Fall ist,  wie die zahlreichen Berichte in den Print-, Hör- und TV-Medien zeigen,  für die Bürger von außerordent-licher Bedeutung, und deshalb ist diesem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht eines Einzelmenschen.

 

Der Bürger darf sich hier mit Recht die Frage stellen, inwieweit es zulässig sein kann, daß ein Amtsleiter einer steuerfinanzierten Kreisverwaltungsbehörde gegen die im Ehrenamt geleistete, lebensnotwendige Arbeit von Bürgern für Bürger aufwendige Anordnungen verfasst, die dann aber der Öffentlichkeit vorenthalten werden sollen. Der einzige, der hier ein berechtigtes Daten-schutzinteresse hätte, wäre der Bürger selbst, bzw. im vorliegenden Fall der VfsW, dem es jedoch ein großes Anliegen ist, alle Fakten des Verfahrens laufend offenzulegen.

Der Vorstand 

10. Gebührenpflichtige Anordnung, die 2.

 

Am 20.07.2019 erreichte den VfsW die 2. gebührenpflichtige Anordnung mit "Sofortvollzug" für 2020 (!) des Gesundheitsamtes (LRA) per Postzustellungsurkunde, obwohl die Verhandlung über die 1. Anord-nung teilgleichen Inhalts erst im November stattfinden kann. Unterzeichnet wurde die Anordnung vom amtierenden Amtsarzt, Medizinaldirektor Dr. Stefan Günther. Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

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Wasserrecht; Trinkwasserverordnung; Öffentliche Wasserversorgung Riesen, Gemeinde Stelngaden Trübungsmessungen
VfsW-GA_2.Anordnung_0719.pdf
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Auch gegen diese 2. Anordnung wird die Anwaltskanzlei Labbé & Partner im Auftrag des VfsW Klage beim Verwaltungsgericht München einreichen.

9. LRA lehnt die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Mediation ab

 

Das Ablehnungsschreiben des LRA lesen Sie hier:

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LRA_Ablehnung_Mediation_250619_geschwär
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8. VfsW stimmt einer Mediation sofort zu

 

Das Zustimmungsschreiben der Anwaltskanzlei Labbé & Partner lesen Sie hier:

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VfsW_Zustimmung_Mediation_170619.pdf
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7. Verwaltungsgericht München schlägt am 14.6.2019 eine Mediation vor

 

Nach Eingang der Antragsablehnung durch das LRA bei Gericht hat das Verwaltungsgericht München  eine Mediation vorgeschlagen, um eine langfristige Gesamtlösung für die Zukunft zu erarbeiten.

Das Erwiderungsschreiben der Anwaltskanzlei Labbé & Partner wird sofort hier veröffentlicht, wenn es beim Verwaltungsgericht München eingereicht ist.

6. LRA lehnt am 28.05.2019 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab

 

Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

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LRA_AblehnungAntrag_280519_geschwärzt.p
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5.  Anwaltskanzlei Labbé & Partner begründet den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

 

Am 26.04.2019 hat die Anwaltskanzlei Labbé & Partner die Begründung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungs-gericht München eingereicht. Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier: 

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VfsW.LRA_AntragGruende_VG_250419_20S.pdf
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4. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

 

Am 21.02.2019 hat die Anwaltskanzlei Labbé & Partner den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellt. Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

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VfsW.:.LRA_AntragVGMuc_210219_2S.pdf
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3. Kritik des LRA an den mikrobiologischen Befunden im 1. Quartal 2019

 

Am 19.02.2019 erreichte den VfsW per E-Mail ein Schreiben des LRA, in welchem die im Februar einge-reichten einwandfreien Befunde trotzdem beanstandet werden. Das Dokument im Wortlaut mit Kom-mentaren finden Sie hier:

 

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LRA an VfsW_180219_komment_geschwärzt.p
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2. Klageeinreichung, die 1.

 

Am 14.02.2019 reichte im Auftrag des VfsW die Anwaltskanzlei Labbé & Partner Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein. Leider hat das LRA keine andere Möglichkeit zuge-lassen als dieses aufwändige Verfahren. Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

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VfsW.:.LRA_Klage_VGMuc_140219_2S.pdf
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Wie alles begann im Januar 2019:

 

1. Gebührenpflichtige Anordnung, die 1.

 

Am 18.01.2019 erreichte den Verein für sauberes Wasser (VfsW) eine gebührenpflichtige Anord-nung des Landratsamtes Weilheim-Schongau (LRA) per Postzustellungsurkunde. Das Dokument im Wortlaut finden Sie hier:

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Wasserrecht, Trinkwasserverordnung, Öffentliche Wasserversorgung Riesen, Gemeinde Steingaden Untersuchungsumfang, Trübungsmessungen
LRA_1.Anordnung_0119_geschwärzt.pdf
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